Fleischerei-Berufsgenossenschaft
Unterweisung des Monats Fleischerei-Berufsgenossenschaft
 
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Selbstverwaltung
 
Die Berufsgenossenschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts haben das Recht der Selbstverwaltung

Selbstverwaltung bedeutet:

  • Aufgabenerfüllung in eigener Verantwortung
  • Paritätisches Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die ihre Vertreter bei den Sozialwahlen bestimmen
  • Praxisnähe und Branchenkenntnis
  • Eigenes Satzungs- und Haushaltsrecht
  • Solidargemeinschaft aller Mitglieder
  • Praktizierte Demokratie
     
Organe der Selbstverwaltung sind die Vertreterversammlung und der Vorstand, paritätisch mit 18 bzw. sechs Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten besetzt.
Der Hauptgeschäftsführer gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.

Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden alle sechs Jahre in allgemeinen Wahlen durch die Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewählt. Die nächsten Sozialwahlen finden 2011 statt.

Wahl der Selbstverwaltungsorgane
 

Arbeitnehmer

Arbeitgeber

wählen
ß

Vertreterversammlung
18 Arbeitnehmervertreter
18 Arbeitgebervertreter

wählen
ß

Vorstand
6 Arbeitnehmervertreter
6 Arbeitgebervertreter

 
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