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Rentenleistungen Rente zahlt die FBG, wenn Versicherte infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Ereignis hinaus bzw., sofern die Arbeitsunfähigkeit die 26. Woche überdauert, nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % gemindert sind. Berechnungsgrundlagen für Rentenleistungen sind:
Die Vollrente (MdE 100 %) beträgt zwei Drittel des JAV. Teilrenten werden entsprechend ihrem Prozentsatz aus der Vollrente berechnet. Bei Unfällen oder Berufskrankheiten mit Todesfolge werden Hinterbliebenenleistungen gewährt:
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