Fleischerei-Berufsgenossenschaft
Unterweisung des Monats Fleischerei-Berufsgenossenschaft
 
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Rentenleistungen
 
Rente zahlt die FBG, wenn Versicherte infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Ereignis hinaus bzw., sofern die Arbeitsunfähigkeit die 26. Woche überdauert, nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % gemindert sind.

Berechnungsgrundlagen für Rentenleistungen sind:

  • Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Die MdE wird auf der Grundlage ärztlicher Befunde eingeschätzt und bezieht sich auf die Einsatzfähigkeit im allgemeinen Arbeitsleben, nicht im ausgeübten Beruf.
  • Das Bruttojahreseinkommen einschließlich aller Einkünfte aus Nebenerwerbstätigkeiten im Jahr vor dem Unfall (Jahresarbeitsverdienst – JAV) bzw. bei Unternehmern die Versicherungssumme.

Die Vollrente (MdE 100 %) beträgt zwei Drittel des JAV. Teilrenten werden entsprechend ihrem Prozentsatz aus der Vollrente berechnet.

Bei Unfällen oder Berufskrankheiten mit Todesfolge werden Hinterbliebenenleistungen gewährt:

  • Sterbegeld
  • Überführungskosten (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Witwen- und Witwerrenten
  • Waisenrente

Wenn Sie Fragen zu den Leistungen haben, rufen Sie uns an!
Telefon: 06131/ 785 521 oder 06131/785 296
 

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