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Wer ist Sachkundiger Sachkundiger ist, nach ZH 1/216, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Räucheranlagen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemeinen Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Räucheranlage beurteilen kann. Um sich gegenüber der zuständigen Behörde oder der Berufsgenossenschaft, die verpflichtet ist, die Einhaltung der ZH 1/216 zu überwachen, als Sachkundiger auszuweisen, muss der Nachweis erbracht werden, dass die oben aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die einfachste Art, diesen Nachweis zu erbringen, ist die Teilnahme an den Seminaren "Sachkundigenprüfung an Räucheranlagen" (RA 1 und RA 2) der Fleischerei-Berufsgenossenschaft. |
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