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Höchstjahresarbeitsverdienst Der Jahresarbeitsverdienst (JAV) ist ein Berechnungsfaktor für die von der Berufsgenossenschaft zu gewährenden Geldleistungen. Neben der Berechnung von Renten dient er bei versicherten Unternehmern und deren mitarbeitenden Ehegatten als "Versicherungssumme" auch der Berechnung des Verletztengeldes und der Beiträge. Als JAV gilt für Arbeitnehmer der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und des Arbeitseinkommens in den zwölf Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall. Für versicherte Unternehmer und deren Ehegatten, die nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages tätig sind, bestimmt die Satzung die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes. Der Gesetzgeber hat neben einem Mindestbetrag für den JAV auch einen Höchstbetrag bestimmt, der durch die Satzung erhöht werden kann. Die Fleischerei-Berufsgenossenschaft hat durch Beschluss der Vertreterversammlung mit Wirkung vom 01.01.2002 den satzungsmäßigen Höchstbetrag des JAV auf € 72.000,- erhöht. Während sich diese Änderung des Höchstjahresarbeitsverdienstes auf € 72.000,- für Arbeitnehmer im Wesentlichen nur bei der Rentenberechnung auswirkt, besteht jetzt für versicherte Unternehmer und ihre im Unternehmen tätigen Ehegatten die Möglichkeit, eine Zusatzversicherung bis zu einem Betrag von € 72.000,- abzuschließen bzw. eine bestehende Zusatzversicherung zu erhöhen. Das Verletztengeld beträgt bei einer Versicherungssumme von € 72.000,- kalendertäglich € 160,-. Für Renten nach Eintritt eines Versicherungsfalles beträgt zum Beispiel der monatliche Höchstbetrag bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v. H. € 800,-,bei Zahlung der Vollrente (MdE von 100 v. H.) € 4000,-. Durch die Änderung des Höchst-JAV werden aber ab 01.01.2002
auch Beiträge für Arbeitsentgelte von Versicherten bis zu dem
Höchstbetrag von € 72.000,- erhoben. |
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