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Eingliederungshilfe Wenn durch die Folgen eines Arbeitsunfalles die bisherige berufliche Tätigkeit nicht mehr möglich bzw. erschwert ist, hilft die Berufsgenossenschaft bei der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. Durch Verhandlungen mit dem bisherigen oder einem künftigen Arbeitgeber können finanzielle Hilfen gegeben werden, um einem durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit Behinderten die zur Erreichung der vollen Leistungsfähigkeit notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten an einem Arbeitsplatz zu vermitteln oder einem dem Leistungsvermögen angemessenen Dauerarbeitsplatz zu beschaffen. Die Eingliederungshilfe soll individuelle Leistungsdefizite, die ein betroffener Arbeitnehmer hat, ausgleichen und dem Arbeitgeber Anreiz geben, ihn trotzdem zu beschäftigen. Die Höhe der Eingliederungshilfe wird nach den Umständen des
Einzelfalles mit dem jeweiligen Arbeitgeber ausgehandelt und
konkret festgelegt. In der Regel beträgt der Zuschuss für die
Dauer von einem halben bis zu einem ganzen Jahr 20 bis 50 Prozent
des jeweiligen Bruttoarbeitsentgeltes. Mit diesem
Lohnkostenzuschuss ist die Verpflichtung des Arbeitgebers
verbunden, einen Dauerarbeitsplatz zu garantieren. Darüber hinaus
kann die Berufsgenossenschaft bei der behindertengerechten
Ausgestaltung des Arbeitsplatzes zur dauerhaften Eingliederung
ebenfalls Kosten übernehmen. Die jeweiligen Einzelheiten werden
in einer individuellen schriftlichen Vereinbarung geregelt. |
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