Fleischerei-Berufsgenossenschaft
Unterweisung des Monats Fleischerei-Berufsgenossenschaft
 
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Betriebliche Eingliederung
 
Seit dem 01.05.2004 gehört es zu den Aufgaben des Arbeitgebers, sich um die betriebliche Eingliederung von Beschäftigten, die wiederholt oder ununterbrochen länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, zu kümmern.

Geregelt ist dieses "betriebliche Eingliederungsmanagement" in § 84 Abs. 2 des neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX). Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, gesundheitlich beeinträchtigte Arbeitnehmer im Arbeitsprozess zu halten, um den Unternehmen Fachkräfte zu sichern und die sozialen Sicherungssysteme zu entlasten. Der Arbeitgeber soll die zum Erhalt des Arbeitsplatzes erforderlichen Maßnahmen, ggf. unter Einschaltung von Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung und Betriebsarzt/Arbeitsmediziner, koordinieren.
 

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