Fleischerei-Berufsgenossenschaft
Unterweisung des Monats Fleischerei-Berufsgenossenschaft
 
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Beitragsnachlass
 
Der Gesetzgeber hat die Berufsgenossenschaft im Jahr 1963 durch das Unfallversicherungsneuregelungsgesetz verpflichtet, ihren Mitgliedern unter Berücksichtigung der eingetretenen Arbeitsunfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe auf den Beitrag zu gewähren. Die entsprechende Verpflichtung findet sich in § 162 Abs. 1 SGB VII. Ziel des Gesetzgebers war es, durch finanzielle Anreize die Bereitschaft zur Unfallverhütung zu fördern. Bereits das Eintreten eines Arbeitsunfalles sollte zu einer beitragsmäßigen Veränderung führen.

Einzelheiten über die Wahl und die Modalitäten des Verfahrens hat der Gesetzgeber der Satzungsautonomie vorbehalten.

Das von der Vertreterversammlung beschlossene Beitragsnachlassverfahren der Fleischerei-Berufsgenossenschaft berücksichtigt in starkem Maße das betriebliche Unfallgeschehen. In das Verfahren einbezogen werden meldepflichtige Unfälle d. h. Unfälle die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen geführt haben und erstmals berentete Arbeitsunfälle (also Unfälle, deren Folgen zu einer Rentengewährung geführt haben).

Das Verfahren berücksichtigt mittels Punktwerten sowohl die Aufwendungen als auch die Schwere jedes einzelnen Unfalles.

Punktesystem

*Belastungspunkte nach Aufwendungen:     
Aufwendungsgruppe
in €
Punktwerte  
  0,00
100,00
200,00
300,00
400,00
500,00
1.000,00
1.500,00
2.000,00
  2.500,00
5.000,00
 -      99,99
 -    199,99
 -    299,99
 -    399,99
 -    499,99
 -    999,99
 - 1.499,99
 - 1.999,99
 - 2.499,99
 - 4.999,99
 und mehr
  1
  2
  3
  4
  5
  8
12
16
20
25
50

Zur Berechnung des Nachlasses wird das Unfallgeschehen des einzelnen Unternehmens (Eigenbelastung) dem Unfallgeschehen der gesamten Berufsgenossenschaft (Durchschnittsbelastung) gegenübergestellt.

Die Durchschnittsbelastung errechnet sich aus dem Verhältnis der Summe der Punktwerte aller Unfälle (aller Mitglieder der Fleischerei-Berufsgenossenschaft) zum Umlagesoll (Beitragslast aller Mitglieder) der Berufsgenossenschaft. Die Eigenbelastung des Unternehmens wird ermittelt durch das Verhältnis der Summe der Punktwerte aller im Unternehmen eingetretenen Unfälle zum BG-Beitrag aller Versicherten des Unternehmens, d. h. Unfälle von Unternehmern und freiwillig Versicherten (z. B. Gesellschafter/ Geschäftsführer, Kommanditisten) werden einbezogen.

Wegeunfälle, Berufskrankheiten sowie Unfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen verursacht werden, sind nicht in das Verfahren einbezogen.

Unternehmen, deren Eigenbelastungsziffer unter der Durchschnittsbelastungsziffer liegt, erhalten einen Nachlass. Dieser beträgt maximal 10 Prozent des Beitrages zur Berufsgenossenschaft. Unternehmer und freiwillig Versicherte (z. B. Gesellschafter/Geschäftsführer, Kommanditisten) erhalten auf ihren Beitrag den Nachlassprozentsatz des Unternehmens.
 

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