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Abfindungen Verletztenrenten können mit einem einmaligen Betrag, der dem Kapitalwert der Rente entspricht, abgefunden werden. Bei einer Rente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 Prozent erfolgt die Abfindung auf Lebenszeit, wobei sich der Betrag nach dem Alter und ggf. nach der seit dem Unfall vergangenen Zeit berechnet. Mit der Abfindung erlischt der Rentenanspruch endgültig, es sei denn, die Folgen des Unfalles verschlimmern sich. Renten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 Prozent oder mehr können nur bis zur Hälfte und auf einen Zeitraum von zehn Jahren abgefunden werden, wobei höchstens das Neunfache des halben Jahresbetrages der Rente ausgezahlt wird. Der Anspruch auf die laufende Rente erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. Abfindungsvoraussetzung ist zunächst, dass die Unfallfolgen sich innerhalb des Abfindungszeitraumes nicht mehr wesentlich bessern und eine normale Lebenserwartung besteht. Im Übrigen kann eine Abfindung nur bewilligt werden, wenn die Rentenbezieher das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung besteht nicht. Die Entscheidung hierüber hat die Berufsgenossenschaft nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Tritt nach der
Abfindung eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen ein, wird entsprechend Rente gezahlt. |
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